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Privatversicherungsrecht, versicherung

Das Privatversicherungsrecht (VersR) regelt insbesondere das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Maßgeblich ist dabei vor allem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Das Privatversicherungsrecht umfasst das Versicherungsunternehmensrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsvertragsrecht.

Thuringia, versicherung

Thuringia ist

  • die lateinische und englische Bezeichnung des Landes / Gebietes Thüringen in Deutschland
  • die 1853 in Erfurt gegründete Thuringia Versicherungs-AG, heute Generali Versicherung AG, siehe AMB Generali
  • der Name verschiedener Studentenverbindungen
  • ein Album der deutschen Pagan Metal Band Menhir, siehe Menhir (Band) .

Gilde, versicherung

Gilde steht für:

  • Gilde (Kaufleute), ein Zusammenschluss von Kaufleuten
  • Zunft, eine ständische Körperschaft von Handwerkern
  • Gilde (Biologie), eine Gruppe von Arten
  • Gilde Brauerei, eine Brauerei in Hannover
  • Die Gilde, ein Computerspiel
  • einen Zusammenschluss von Spielern, siehe Massively Multiplayer Online Role-Playing Game
  • (Gildekapitän) Seefahrt (Versicherung der Kapitänsreeder für Ihre eignen Schiffe,Kapitäne wurden gildebestätigt

Gilde, versicherung

Gilde steht für:

  • Gilde (Kaufleute), ein Zusammenschluss von Kaufleuten
  • Zunft, eine ständische Körperschaft von Handwerkern
  • Gilde (Biologie), eine Gruppe von Arten
  • Gilde Brauerei, eine Brauerei in Hannover
  • Die Gilde, ein Computerspiel
  • einen Zusammenschluss von Spielern, siehe Massively Multiplayer Online Role-Playing Game
  • (Gildekapitän) Seefahrt (Versicherung der Kapitänsreeder für Ihre eignen Schiffe,Kapitäne wurden gildebestätigt

Persönlicher Arrest, versicherung

Der persönliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO) nur statt, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schulners zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär.

Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögensstücke beiseite schaffen will.
Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.

Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht (entweder “Gericht der Hauptsache” oder das Gericht, indem sich der Gegestand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes regelt § 933 ZPO.

Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.

Geregelt ist der persönliche Arrest in den §§ 916 ff. ZPO sowie Art. 26 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.