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Unpfändbarkeit, berufsunfähigkeit versicherung

Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Schuldners, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden.

Unpfändbarkeit eines Schuldners

Unpfändbar ist ein Schuldner, bei dem ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören die,

  • nicht gepfändet werden dürfen, oder
  • bei einer Pfändung einen die Kosten übersteigenden Versteigerungserlös nicht erwarten lassen.

Diese Fälle sind die Voraussetzung, um den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu können.

Unpfändbarkeit eines Gegenstandes

Nach den Vorschriften des § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Nahrungsmittel für die nächsten Wochen
  • Heizbedarf für die nächsten Wochen
  • Gegenstände die zur Ausübung des Berufs zwingend notwendig sind
  • Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie z. B. Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte

Unpfändbarkeit einer Forderung

Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930,– Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. Tabelle zu § 850 c ZPO (Stand: 1. Juli 2005). Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt. So ist z. B. bei einer vierköpfigen “Standardfamilie” - Alleinverdiener, Ehegatte, zwei Kinder - ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar.
Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein.
In der Regel wird hier durch das zuständige Amtsgericht eine niedrigere Pfändungsfreigrenze festgelegt, die sich am Sozialhilfesatz orientiert und im Einzelfall für eine alleinstehende Person auch unter 700,00 Euro im Monat liegen kann.

Lebensversicherungen können vor Pfändung geschützt werden, wenn sie rechtzeitig auf Rentenzahlung umgestellt wurden; die Voraussetzungen sind (siehe § 851 ZPO):

- Leistung nur als Rente auszahlbar (außer im Todesfall) und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit

- Verfügungsverzicht mit dem Versicherungsunternehmen vereinbaren

- als Bezugsberechtigte die Hinterbliebenen benennen.

Zu bestehenden Versicherungen besteht ein Umwandlungsanspruch.

Maecenas (Österreich), versicherung

Der MAECENAS ist der österreichische Kultursponsoringpreis. Er wird seit 1989 jährlich von den Initiativen Wirtschaft für Kunst (IWK) in Kooperation mit dem ORF vergeben. Prämiert werden Unternehmer und Unternehmen für die Förderung von Kunstprojekten, die ohne diese Unterstützung nicht hätten verwirklicht werden können.

Die “Initiativen Wirtschaft für Kunst” (IWK) wurden 1987 von Martin Schwarz als unabhängiger Verein wirtschaftstreibender Unternehmen gegründet, die die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Kunst fördern möchten. Verliehen wird der Hauptpreis “Maecenas” in mehreren Kategorien: Einsteiger, Klein- und Mittelbetriebe, Konzept und Sonderpreis(e). Der MAECENAS wird teilweise auch in den einzelnen Bundesländern, wie Niederösterreich (seit 2001), Vorarlberg (seit 2004) und Steiermark (2005) sowie erstmals ab 2006 in Salzburg verliehen.

Die Bezeichnung Maecenas leitet sich vom Römer Maecenas her, der in augusteischer Zeit Dichter wie Vergil und Horaz förderte.

Der renommierte Kultursponsoringpreis MAECENAS ist eine weltweit geschützte Marke.

Preisträger

Jahr Einsteiger Klein- und Mittelbetriebe Konzept Kunst und Wissenschaft Kunst und Medien
2006 GKB Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH Bankhaus Krentschker & CO AG WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG —- mobilkom austria AG & Co KG
2005 Roche Diagnostics GmbH Brandner Schiffahrt GmbH Deutsche Bank AG, Wien —- Kodak Ges.m.b.H.
2004 Hotel Le Méridien Wien/ Sonderpreis Magna Steyr AG Winzer Krems Wiener Städtische Allgemeine Versicherung Dinkhauser Kartonagen Kleine Zeitung
Jahr Einsteiger Klein- und Mittelbetriebe Konzept Kunst und Soziales
2003 Industriellenvereinigung Steiermark Bühnenwirtshaus Juster AVL List GmbH Salzburger Sparkassen Bank
2002 Bauen und Wohnen Montblanc ERSTE-Salzburger Sparkasse Bank ÖBV-Versicherung
2001 Neusiedler Thomastik - Infeld Mercedes-Benz Österreich

Debitorenbuchhaltung, versicherung

Die Debitorenbuchhaltung (Debitor=Kunde, Schuldner) beschäftigt sich mit der Erfassung und Verwaltung der offenen Forderungen einer Organisation. Der hierzu übergeordnete Führungsbereich wird auch als Forderungsmanagement bezeichnet.

Zusätzlich zur reinen Erfassung der Tatbestände liefert die Debitorenbuchhaltung wesentliche Informationen zur Verbesserung der finanziellen Lage einer Organisation. So werden regelmäßig Außenstände ab einer bestimmten Laufzeit (z.B. > 40 Tage) erfasst, um diese Information für das betriebliche Mahnwesen bereitzustellen und eine Einschätzung des finanziellen Risikos vornehmen zu können.

Falls der Ausgleich der Forderung nach dem betrieblichen (außergerichtlichen) Mahnweg (1. Mahnung, 2. Mahnung mit Kündigungsandrohung, letzte Mahnung) nicht erfolgt, wird der Fall in der Regel an die Rechtsabteilung, externe Rechtsanwälte oder ein Inkassobüro übergeben, die zunächst nochmals eine außergerichtliche Einigung anstreben können. Wenn sich dennoch kein Erfolg einstellt, wird der gerichtliche Mahnweg eingeleitet.

Nicht selten kommt es zur Ausbuchung von Forderungen im Rahmen der Debitorenbuchhaltung, insbesondere dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig (insolvent) ist oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Arbeitsabläufe und Erfolg der Debitorenbuchhaltung hängen daher häufig von der wirtschaftlichen Konjunktur und der Schuldnerstruktur ab.

Schuldnerverzeichnis, versicherung

In das Schuldnerverzeichnis nach ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) gemäß ZPO oder nach Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dabei ist das Schuldnerverzeichnis nicht mit dem privatwirtschaftlichen Dienst Schuldnerverzeichnis.de der Deutsche Inkassostelle GmbH (DIS) zu verwechseln.

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • zur Verfolgung von Straftaten.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).

Mitversicherung, versicherung

Eine Mitversicherung ist die Beteiligung mehrerer Versicherungsunternehmen an der Versicherung desselben Risikos. Üblich ist diese Form der Versicherung bei der Abdeckung von großen Risiken, hauptsächlich im Industriebereich.

Dabei werden mehrere rechtlich selbstständige Verträge in einer Versicherungspolice zusammengefasst. Jedes Versicherungsunternehmen haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtversicherungssumme, es besteht also keine Gesamtschuldnerschaft.

In der Regel wird ein Versicherungsunternehmen als “Führender” bezeichnet. Der “Führende” führt den Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer, zieht die Versicherungsprämien für sich und seine Mitversicherer ein und reguliert etwaige Schäden. Dafür zahlen die Mitversicherer dem Führenden, je nach Absprache eine Provision, die so genannte Führungsprovision oder Kostenprämie.

Mitversicherung kann in die übliche Form einer offenen sowie einer verdeckten oder stillen Mitversicherung unterschieden werden. Letztere kommt einem Versicherungspool (z. B. sog. “Luftfahrtpool”, “Atompool” oder “Pharmapool”) ähnlich, ist jedoch nicht das Gleiche.

Jedes Versicherungsunternehmen gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer als Erstversicherer und ist damit direkter Vertragspartner (im Gegensatz zur Rückversicherung, wo nur der Erstversicherer einen Vertrag mit dem Rückversicherer geschlossen hat und somit auch nur dieser Ansprüche geltend machen kann).